Otto Schmidt Verlag

OLG Karlsruhe v. 28.3.2019 - 20 UF 27/19

Ein Elternkonflikt ist für sich noch kein Grund für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil entsprechen bei bestehendem Elternkonflikt nicht zwangsläufig dem Wohl des Kindes am besten. Meinungsverschiedenheiten über die Taufe des Kindes erfordern nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Die Eltern lebten bereits seit einigen Jahren getrennt. Es kam seitdem mehrmals zu Streitigkeiten bezüglich der Sorge für das Kind, beispielsweise bei der Grundschuldzuweisung oder der Beantragung eines Kinderreisepasses. Zudem verbot der Vater dem Kind mit der Mutter in die Kirche zu gesehen oder den Kindegottesdienst zu besuchen, solange der Lebensgefährte der Mutter dabei ist. Dies bestreitet der Vater. Aufgrund dieser Streitigkeit ließ Die Antragstellerin das Kind noch nicht taufen, um einen weiteren Streit zu vermeiden.

Den Antrag der Mutter, ihr die Gesundheitsfürsorge für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wies das AG zurück. Gegen den Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein, die das OLG zurückwies.

Die Gründe:
Die gemeinsame elterliche Sorge für das gemeinsame Kind wird nicht allein auf die Mutter übertragen.

Dem Antrag eines Elternteils, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, ist gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Durchführung der sog. doppelten Kindeswohlprüfung bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, und daraufhin, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindewohl am besten entspricht.

Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Grundvoraussetzung bleibt jedoch die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert und sich am Kindeswohl auszurichten hat.

Trotz bestehendem Elternkonflikt kann nicht festgestellt werden, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Vorschrift des § 1684 BGB zur Regelung des Umgangs gegenüber Sorgerechtsmaßnahmen ist vorrangig. Einem Elternteil kann durch die Übertragung der elterlichen Sorge kein Instrument zur einseitigen Lösung eines Umgangskonflikts werden, der ebenfalls parallel besteht. Die Rechte des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang miteinander sind unverzichtbar; etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts liegen nicht in der Hand des betreuenden Elternteils.

Meinungsverschiedenheiten über die Taufe des Kindes erfordern nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann. Die Mutter hat diese Entscheidung jedoch offenbar nicht als dringlich angesehen, da sie dieses Anliegen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat. Hinzukommt, dass der Mutter abverlangt werden kann, zuvor ggf. eine Einigung über die Taufe mit dem Vater herbeizuführen.

Trotz der vorbeschriebenen Meinungsverschiedenheiten der Eltern kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihnen in vielen anderen wichtigen Bereichen in der Vergangenheit eine Einigung gelungen ist. So stand zu keinem Zeitpunkt der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter im Streit. Einigkeit bestand auch hinsichtlich der Grundentscheidung, ob das Kind einen Kindergarten besucht und dass für das Kind ein Reisepass beantragt wird. Eine Einigung haben die Eltern im Rahmen eines Beratungsgesprächs auch bezüglich des Schulbesuchs erzielen können. Ferner ist zu sehen, dass der Vater ein erhebliches Interesse an seinem Kind hat.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2019 13:31
Quelle: Baden-Württemberg Recht online

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