Otto Schmidt Verlag

OLG Köln v. 11.7.2019 - 7 U 151/18

Zum Kostenrisiko bei der Auslandsadoption: Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

Das OLG Köln hat sich vorliegend anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand mit einer möglichen Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland befasst.

Der Sachverhalt:
Die Kläger beabsichtigten die Adoption eines Kindes aus Thailand, welche der beklagte Landschaftsverband - Landesjugendamt - organisieren sollte. Bei der Adoptionsbewerbung gaben die Kläger an, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. In dem Adoptionsvorschlag des Landesjugendamtes war beschrieben, dass das Kind Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen habe. Nachdem die Kläger das Kind in einem Kinderheim in Thailand kennengelernt hatten, nahmen sie es trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Kindes mit nach Deutschland. Zuvor hatten sie vor dem Jugendamt der ebenfalls beklagten Stadt eine Erklärung gem. § 7 AdÜbAG abgegeben.

In diesem Zusammenhang hatte die Urkundsbeamte der Stadt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit "teuer" werden könne. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgte, ist streitig. Außerdem hatten die Kläger vor der Rückreise nach Deutschland vor dem thailändischen "Adoption board" ein "Memorandum of Agreement" unterzeichnet, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hatten, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland für das Kind organisieren würde und lediglich als letzte Möglichkeit das Kind nach Thailand zurückgeführt werde.

Gut zwei Wochen nach dem Rückflug nach Deutschland teilten die Kläger mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Kosten von über 100 € pro Tag wurden den Klägern in Rechnung gestellt. Es steht eine Kostenübernahmepflicht von bis zu sechs Jahren in Rede. Hiergegen wehren die Kläger sich - bislang erfolglos, aber noch nicht rechtskräftig - vor den Verwaltungsgerichten. Die Kläger begehren die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Sie machen geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt werden müssen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird dort unter Az. III ZR 113/19 geführt.

Die Gründe:
Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes ist nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat sich aus dem Adoptionsbericht ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig war. Insgesamt ist aber die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsste, erschließt sich nicht. Insgesamt gab es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern würde.


Zudem haben die Kläger das Kind über mehrere Tage selbst in Thailand kennengelernt. Sie konnten sich selbst ein Bild vom Charakter des Kindes machen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat das Kind bereits in Thailand Verhaltensauffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit lagen die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflegschaft geführt haben, namentlich die Wutanfälle des Kindes, für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vor. Da sie in dieser Situation bereits mehr über das Kind wussten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, ist die behauptete Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt jedenfalls auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden.

Ebenfalls keinen Erfolg hatten die Kläger mit dem Argument, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland aufgeklärt worden seien. Die Kläger machen insoweit geltend, dass sie wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als "Probezeit" das Kostenrisiko für überschaubar gehalten hätten. Sie seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten zu haften. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht geklärt werden, inwieweit die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Einzelnen über die Kosten aufgeklärt hatte. Jedenfalls wussten die Kläger noch vor der Einreise mit dem Kind nach Deutschland, dass sie auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus für die Kosten der Unterbringung in Deutschland aufkommen müssen.

Spätestens mit der Unterzeichnung des "Memorandum of Agreement" war ihnen bewusst, dass beim Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland erforderlich und eine Rückführung des Kindes nach Thailand das letzte Mittel ist. Damit sind mögliche Irrtümer der Kläger über die Dauer der Haftung nach § 7 AdÜbAG entfallen. Sie konnten nicht mehr davon ausgehen, ihre Haftung sei zeitlich dadurch begrenzt, dass das Kind im Falle des Scheiterns der Adoptionspflegschaft wieder nach Thailand zurückgeführt werden würde. Trotz des besseren Wissens haben sich die Kläger zur - die Haftung erst begründenden - Einreise mit dem Kind nach Deutschland entschlossen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2019 11:11
Quelle: OLG Köln PM vom 17.10.2019

zurück zur vorherigen Seite

5D14A91B0DB045E4A469C6398ECB0109