Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Missbrauchsbekämpfung beim Kindergeld (Schwarz, FamRB 2019, 417)

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des am 18.7.2019 in Kraft getretenen Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (BGBl. 2019 I, 1066) weitere Schritte beschlossen, um dagegen anzugehen, dass Kindergeld in organisierter Form missbräuchlich beantragt wird. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass die Beschränkung des Kindergeldes auf die letzten drei Monate vor Antragstellung (§ 66 Abs. 3 EStG) nicht den materiellen Anspruch auf Kindergeld berührt, sondern nur ein Auszahlungshemmnis begründet.

1. Offenbarungsbefugnis (§ 68 EStG)

2. Anspruchsberechtigung (§ 62 EStG)

3. Vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung (§ 71 EStG)

4. Rückwirkende Zahlung von Kindergeld (§ 66 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG)

5. Schlussbemerkung
 

1. Offenbarungsbefugnis (§ 68 EStG)
Über die in § 68 Abs. 4 EStG bereits bisher zugelassene Weiterleitung von Daten durch die Familienkassen an die Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, regeln die neu angefügten Abs. 5 bis 7 weitere Fälle befugter Offenbarung von Daten der Familienkasse:

Nach § 68 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Familienkassen zur Erfüllung der in § 31a Abs. 2 AO genannten Mitteilungspflichten den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Abs. 2 EStG, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Abs. 2 EStG und für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Abs. 3 SGB I oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Abs. 2 des SGB I zuständig sind und den nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen (§ 68 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Die Familienkassen dürfen nach § 68 Abs. 6 Satz 1 EStG zur Prüfung und Bemessung der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z der VO(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die zuletzt durch die VO(EU) 2017/492 geändert worden ist, genannten Familienleistungen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der EU den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen (§ 68 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Die Datenstelle der Rentenversicherung darf nach § 68 Abs. 7 Satz 1 EStG den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1a und 2 EStG erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Abs. 2 bis 4 SGB X gilt entsprechend. Nach Satz 2 dürfen die Träger der Leistungen nach dem SGB II und SGB III den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.10.2019 13:00
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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