Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetzes

In Deutschland werden nach wie vor Maßnahmen durchgeführt, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen gerichtet sind (sog. Konversionstherapien). Weder bei nicht heterosexuellen Formen der Sexualität noch bei der Trans- oder Intersexualität als solcher handelt es sich jedoch um eine Krankheit. Daher bedürfen sie auch keiner medizinischen Behandlung. Gleichwohl kommt es immer wieder zu Versuchen von Angehörigen des Gesundheitssystems sowie sonstiger Personenkreise, durch (vermeintlich) medizinisch, weltanschaulich oder religiös motivierte Maßnahmen eine Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen herbeizuführen. Bei den Zielgruppen handelt es sich dabei sowohl um Minderjährige als auch um Erwachsene.

Die sexuelle Orientierung und selbstempfundene geschlechtliche Identität stehen als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unter dem Schutz des Staates. Die gegenwärtige Gesetzeslage im Bereich des Strafrechts trägt dem Phänomen der Konversionstherapien unter Rechtsgüterschutzaspekten nicht angemessen Rechnung. Insbesondere wird durch die vorhandenen Vorschriften nicht die Verletzung der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung erfasst. Vor diesem Hintergrund wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SOGISchutzG) geschaffen, mit dem Ziel, die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen. Der Entwurf bündelt neue Rechtsvorschriften, die sich gegen Konversionstherapien wenden. Er beinhaltet insbesondere neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Unter anderem ist Folgendes vorgesehen:

  • das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität
  • das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher Behandlungen
  • ein Beratungsangebot an jedwede betroffene Person und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema befasste Personen
  • Strafen beziehungsweise Bußgelder bei Verstoß gegen die Verbote.

Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz sowie die Behandlung von Störungen der Geschlechtsidentität werden von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen. Die Verbote gelten für jedwede Person. Bei Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten ist die Strafbarkeit begrenzt auf Fälle der gröblichen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Zum Referentenentwurf auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.11.2019 14:35
Quelle: SOGISchutzG-E, Bearbeitungssstand 29.10.2019

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