Otto Schmidt Verlag

OLG Dresden v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18

Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

Schließt eine Sparkasse mit einem Kunden ein Prämiensparvertrag und legt dabei eine Laufzeit von 99 Jahren fest, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Laufzeit durch die Sparkasse nicht möglich, auch wenn die Eintragung der Laufzeit nur erfolgte, weil das EDV-System die Eintragung einer bestimmten Monatszahl auch bei unbefristeten Verträgen fordert.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbin früherer Kunden der beklagten Sparkasse. Diese hatte mit den früheren Kunden 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Im Jahr 2015 wurden alle drei Verträge auf die Klägerin umgeschrieben. In den Verträgen heißt es, dass die jeweiligen Verträge mit einer Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) abgeschlossen wurden. Die Beklagte führte dazu aus, dass diese Angabe darauf beruhe, dass auch bei unbefristeten Verträgen das EDV-System die Angabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlange.

Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hielt diese Kündigung für unwirksam und beantragte, dies festzustellen, sowie festzustellen, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:
Die Kündigungen der Verträge durch die Beklagte waren unwirksam.

Eine ordentliche Kündigung scheidet gem. Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen aus. In den umgeschriebenen Verträgen war eine Laufzeit, und nicht etwa eine Höchstfrist, von 1188 Monaten vereinbart worden, die in den Verträgen an mehreren Stellen erwähnt ist. Auch die Prämienstaffelung des Vertrages, korrespondiert hiermit. Die beklagte Sparkasse muss sich an dieser durch sie selbst formulierten Laufzeit festhalten lassen. Ein von dieser Laufzeitregelung abweichender Wille der Parteien konnte nicht festgestellt werden. Der Sparkasse stand es frei - bestünde ein solcher Wille ihrerseits - in die Spalte bezüglich der Laufzeit keinen bestimmten Wert einzutragen.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.d. Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Sparkassen liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher ist der Sparkasse insbesondere dann vorbehalten, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse gefährdet wird.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.11.2019 13:48
Quelle: OLG Dresden PM Nr. 45/2019 vom 21.11.2019

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