Otto Schmidt Verlag

VG Köln v. 19.11.2019 - 7 K 8461/18 u.a.

BVerfG-Vorlage: Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit?

Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des VG Köln nicht mit dem GG vereinbar. Es hat daher sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem BVerfG vorgelegt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger der zugrundeliegenden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren unter Berufung auf ein Urteil des BVerwG vom 2.3.2017 (3 C 19.15) vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung.

Das BVerwG hatte in der bezeichneten Entscheidung die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe.

Das BfArM lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis ab. Dagegen richten sich die Klagen.

Das VG setzte die Verfahren aus und legte sie dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Die Gründe:
Ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage ist nicht mit dem GG vereinbar. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben kann in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten. Allerdings besteht keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es ist von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da sich das VG über diese gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen darf, muss eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das BVerfG erfolgen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2019 11:34
Quelle: VG Köln PM vom 19.11.2019

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