Otto Schmidt Verlag

BFH v. 25.7.2019 - III R 34/18

Anrechnung der polnischen Familienleistung "500+" auf das deutsche Kindergeld

Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.2016 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung "500+" handelt es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 23.6.2016 bewilligte die Familienkasse dem Kläger ab September 2015 in voller Höhe Kindergeld für beide Kinder.

Am 18.9.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit dem Formular F003 mit, dass an den Kläger für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.2016 (sog. "500+") gezahlt worden seien. Daraufhin änderte die Familienkasse mit Bescheid vom 9.10.2017 die Kindergeldfestsetzung. Sie rechnete nun für den Zeitraum April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen von monatlich 500 PLN, insgesamt 2.122,38 €, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag anschließend zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Gründe:
Die polnische Familienleistung (500+) ist auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.

Diese Leistung ist dem Kindergeld hierzulande gleichartig. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung "500+" handelt es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung ist infolgedessen nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit anzurechnen.

Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Änderung des Bescheids berechtigt.
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2019 11:50
Quelle: BFH PM Nr. 79 vom 12.12.2019

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