Otto Schmidt Verlag

BGH v. 13.11.2019 - XII ZB 248/19

Familienstreitsache: Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nicht selbstständig anfechtbar

In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin machte zunächst gegen die Antragsgegner, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, Zahlungsansprüche aufgrund eines von den Antragsgegnern als Mieter und der Antragstellerin und ihres Ehemanns als Vermieter im Jahr 2014 abgeschlossenen Mietvertrags geltend. Dazu behauptete die Antragstellerin, dass es sich bei dem vermeintlichen Mietvertrag um eine Vereinbarung über die Rückzahlung eines Darlehens über 100.000 € gehandelt habe, für welches man das Formular eines Einheitsmietvertrags benutzt habe. Die Antragsgegner beantragten, den Zahlungsantrag zurückzuweisen und, im Wege einer "unbedingten Widerklage" gegen den Ehemann der Antragstellerin als Drittwiderantragsgegner, festzustellen, dass auch diesem keine Ansprüche aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 über 100.000 € gegen die Antragsgegner zustehen.

Die Antragstellerin nahm den Antrag zurück. Daraufhin gab das AG dem Drittwiderantrag der Antragsgegner gegen den Ehemann der Antragstellerin statt. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann der Antragstellerin Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beantragten die Antragsgegner mit einer gegen die Antragstellerin gerichteten "isolierten Drittwiderklage" die Feststellung, dass dieser keine Ansprüche aus dem Vertrag aus dem Jahr 2014 über 100.000 € gegen die Antragsgegner zustehen. Der Ehemann der Antragstellerin nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG seine Beschwerde zurück. Daraufhin erklärte das OLG diesen als Beschwerdeführer seines Rechtsmittels für verlustig und erlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Mit einem noch am gleichen Tag beim OLG eingegangen Schriftsatz beantragten die Antragsgegner, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und über die "isolierte Drittwiderklage" zu entscheiden. Das OLG wies diesen Antrag zurück.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des FamFG orientiert worden ist, eröffnet die Zulassung keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Danach ist der Senat an die Zulassungsentscheidung des OLG nicht gebunden. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 156 ZPO ist nicht selbstständig anfechtbar. Eine fehlerhafte Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache zur Überprüfung gestellt werden. Findet gegen eine die Instanz abschließende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel statt, verbleibt dem antragstellenden Beteiligten die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 321 a ZPO.

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung, die der angefochtenen Entscheidung beigefügt ist, ausgeführt wird, gegen die Ziffer 1 des Beschlusstenors sei die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statthaft. Durch eine insofern unrichtige Angabe in einer Rechtsbehelfsbelehrung wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.01.2020 11:40
Quelle: BGH online

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