Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 511/18
Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil
Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.


BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18
Keine Bindungswirkung gerichtlicher Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für späteres Umgangsverfahren
a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.
c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.


BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 501/18
Nur Anordnung vorläufiger Ergänzungsbetreuung im Rahmen vorläufiger Betreuung
Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.


BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 63/19
Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren
a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
b) Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.


BGH, Beschl. v. 27.11.2019 –- XII ZB 311/19
Internationale Zuständigkeit für Vollstreckung von Umgangsentscheidungen
a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an BGH v. 30.9.2015 – XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147 = FamRB 2016, 15).
b) Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.
c) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.


BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 118/17
Bindungswirkung der Namensgebung für erstgeborenes Kind für nachgeborene Geschwisterkinder
a) Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt.
b) Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet ist, ist die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617a Abs. 1 BGB noch im Rahmen des § 1617a Abs. 2 BGB an den Namen gebunden, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§ 1617, 1617b BGB erworben hat.
c) Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind nachträglich begründet, entsteht für die Eltern das Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach § 1617a Abs. 2 BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis erteilt worden ist.
d) Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß § 1617b Abs. 1 Satz 4, § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach § 1617b Abs. 1 Satz 4, § 1617c Abs. 1 BGB im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes.


BGH, Beschl. v. 6.11.2019 – XII ZB 311/18
Berücksichtigung vorehelicher gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich
a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und BGH v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 = FamRB 2015, 328).
b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren – regelmäßig ausgeschlossenen – gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.


BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 27/19
Absehen von erneuter Anhörung des Betroffenen durch Beschwerdegericht im Betreuungsverfahren
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an BGH v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18, FamRZ 2019, 387).


BGH, Beschl. v. 27.8.2019 – VI ZB 8/18
„Persönliche Angelegenheit“ i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB
Stützt der Anspruchsteller seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners, so ist die Abwehr dieses Anspruchs für den Anspruchsgegner grundsätzlich auch dann eine persönliche Angelegenheit i.S.v. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn der Anspruch seine Grundlage in der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners findet.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2020 10:42
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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