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Gesetz zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen

Am 9.1.2020 hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen vorgestellt. Der Entwurf dient der Umsetzung der Vereinbarung im Koalitionsvertrag, gesetzlich klarzustellen, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind“ (S. 21, Zeilen 797–799).

Der Entwurf regelt im BGB ein Verbot geschlechtsverändernder operativer Eingriffe an Kindern. Er stellt klar, dass Eltern grundsätzlich nicht in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, wenn dieser Eingriff zu einer Änderung des biologischen Geschlechts führt. Aus Gründen des Kindesschutzes sollen davon alle operativen Eingriffe erfasst werden, die eine Änderung des männlichen, weiblichen oder intergeschlechtlichen Erscheinungsbildes eines Kindes in ein jeweils anderes bewirken.

Ausnahmsweise ist die Einwilligung der Eltern zulässig, wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine Lebensgefahr oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes abzuwenden. Die Einwilligung bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht.

In Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des geistig und sittlich reifer werdenden Kindes sieht der Entwurf darüber hinaus vor, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, mit Genehmigung des Familiengerichts in einen operativen geschlechtsverändernden Eingriff, der der Einwilligung seiner Eltern entzogen ist, einwilligen kann. Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Kind einwilligungsfähig ist, auch seine Eltern in den Eingriff einwilligen und die Entscheidung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Regelung führt zugleich dazu, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe nach allgemeinen Vorschriften strafbar sind, wenn sie nicht im Einzelfall genehmigt werden.

Zum auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Referentenentwurf kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2020 11:22
Quelle: BMJV online

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