Otto Schmidt Verlag

Adoptionshilfe-Gesetz

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz, BT-Drucks. 19/16718; s. bereits FamRB 2019, 461) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.

Konkret geplant sind ein Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, die die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben.

Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoptionen soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Hier kommen Sie zum Gesetzentwurf und können über den Link das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.01.2020 16:24
Quelle: Heue im Bundestag

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