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Kontaktverbot stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit dar

Anwaltsmediatoren, die in Berlin praktizieren, müssen die derzeitigen Einschränkungen bei Mandantenbesuchen nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung hinnehmen. Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3n ausdrücklich u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als zulässig vor.

Dagegen hatte ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Berlin geltend gemacht, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlich nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten wahrgenommen werden dürften. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung bestätigt.

VG Berlin, Beschl. v. 2.4.2020 - Az.: 14 L 31/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - 11 S 20/20


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.04.2020 07:45
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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