Musterklage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung

An das

Amtsgericht / Landgericht ................ 80

– Zivilabteilung / Zivilkammer –81

..........

Klage

des .........

Kläger –

Prozessbevollmächtigte(r): ..........

gegen

die ..........

Beklagte –

wegen Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO)82

Hiermit zeige ich die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt .......... zu Steuer-Nr.: .......... die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum .......... zu erklären.83

Begründung:

1. Die Parteien sind getrennt lebende (alternativ: inzwischen geschiedene) Ehegatten. Sie haben sich erst im hier streitigen Veranlagungszeitraum .........., nämlich am .........., voneinander getrennt. Bis dahin haben sie in ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft in der ehelichen Wohnung unter der Anschrift .......... zusammengelebt. Im hier streitigen Veranlagungszeitraum .......... liegen deshalb die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG noch vor.

2. Im hier streitigen Veranlagungszeitraum .......... hat der Kläger ein Einkommen in Höhe von .......... Euro erzielt, die Beklagte nach den Informationen des Klägers in Höhe von ca. .......... Euro.

3. Bei einer getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26a EStG würde den Kläger daher eine Steuerlast in Höhe von ca. .......... Euro treffen, die Beklagte in Höhe von ca. .......... Euro. Demgegenüber würde bei einer Zusammenveranlagung insgesamt nur eine Steuerlast entstehen in Höhe von ca. .......... Euro, so dass der saldierte Steuervorteil aus der Zusammenveranlagung für den hier streitigen Veranlagungszeitraum etwa .......... Euro beträgt.84

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Steuerberaters / der Steuerberaterin ..........

4. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten vorprozessual bereits unwiderruflich verpflichtet, ihr alle etwaigen Nachteile aus der Zusammenveranlagung für den hier streitigen Veranlagungszeitraum auszugleichen.85

Beweis: Schreiben des Klägers vom .......... , in Kopie als Anlage K 1 beigefügt, vorzulegen durch die Beklagte im Original

5. Der Kläger hat die Beklagte vorprozessual außerdem aufgefordert, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Ehegatten für den hier streitigen Veranlagungszeitraum gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Beweis: wie zuvor

6. Die Beklagte hat darauf trotz Erinnerung und nochmaliger Fristsetzung nicht reagiert (alternativ: Die Beklagte hat die Zustimmung verweigert mit der unbeachtlichen Begründung, sie könne sich nicht sicher sein, dass der Kläger ihr die etwaigen Steuernachteile aus einer Zusammenveranlagung auch wirklich pünktlich ersetzen werde).86

7. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur dann verweigert werden, wenn der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte substantiiert eine wirtschaftliche Gefährdung seines Anspruchs auf Ausgleich der Steuernachteile vortragen und im Bestreitensfalle beweisen kann. Erheblicher Sachvortrag der Beklagtenseite liegt demgemäß nicht vor, so dass nunmehr Klageerhebung geboten ist.

Zu einem vorläufigen Streitwert87 in Höhe von .......... Euro zahle ich anliegend Gerichtskosten in Höhe von .......... Euro per Gerichtskostenstempler / Verrechnungsscheck ein.

Beglaubigte und einfache Abschrift liegen bei.

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

80 Der Streitwert dürfte regelmäßig unter der Grenze der landgerichtlichen Zuständigkeit liegen.

81 Der Streit soll nach h.M. keine Familiensache sein: vgl. OLG München v. 4.3.1983 – 26 AR 1/83, FamRZ 1983, 614; OLG Hamm v. 10.5.1983 – 3 UF 9/83, FamRZ 1983, 937; OLG Koblenz v. 29.6.1982 – 15 SmA 6/82, FamRZ 1982, 942; OLG Düsseldorf v. 2.5.1984 – 2 WF 76/84, FamRZ 1984, 805; v. 25.7.1989 – 1 UF 232/88, FamRZ 1990, 160; OLG Stuttgart v. 30.10.1991 – 15 UF 385/91, FamRZ 1992, 1447; OLG Naumburg v. 15.4.1999 – 3 AR 3/99, FamRZ 2000, 165; a.A. OLG Köln v. 7.8.1986 – 14 UF 55/86, FamRZ 1986, 1111; OLG Frankfurt v. 11.3.1988 – 1 WF 38/88, FamRZ 1988, 963; Müller/Traxel, Trennung und Scheidung im Zivil- und Steuerrecht, 2. Aufl., Bonn 1995, S. 16, Rz. 20; Schwolow, FuR 1999, 17.

82 Die rechtskräftige, mit Vollstreckungsklausel versehene Urteilsausfertigung ersetzt nach Zustellung also die Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

83 Der Klageantrag sollte präzise formuliert sein. Schon die Urteilsformel sollte ausreichende Grundlage für die Durchführung der Zusammenveranlagung durch das Finanzamt sein, ohne dass erst der Eingang des vollständigen, begründeten Urteils abgewartet werden muss.

84 Die Darlegung der Vorteilhaftigkeit der Zusammenveranlagung ist wohl schon Schlüssigkeitsmerkmal; darüber hinaus ist eine solche Darstellung auch für die Streitwertbestimmung hilfreich.

85 In jedem Fall sollte das Angebot zum Nachteilsausgleich vorprozessual unbedingt und unwiderruflich erfolgt sein, damit nicht eine Zug-um-Zug-Verurteilung ergeht, die die praktische Durchführung der Zusammenveranlagung beim Finanzamt nach Verurteilung deutlich erschweren würde.

86 Lediglich beispielhafte Darstellung für eine nicht erhebliche Zustimmungsverweigerung.

87 Überschlägig berechnete konkrete saldierte Steuerersparnis aus der Zusammenveranlagung.