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BMJV legt Verordnungsentwurf zur Mediatorenausbildung vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende Januar den lange erwarteten Entwurf einer Rechtsverordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) präsentiert.

Im BMJV gab es zunächst Überlegungen, mit dem Erlass einer Verordnung bis zum Zeitpunkt der in § 8 MediationsG vorgesehenen Evaluierung zuwarten. Mit der Vorlage des jetzigen Verordnungsentwurfs hat man sich offensichtlich gegen diese Vorgehensweise entschieden.

Zur Erarbeitung von Aus- und Fortbildungsstandards für Mediatoren hatte das Bundesjustizministerium bereits 2009 den Arbeitskreis „Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren“ eingerichtet, in dem u.a. Vertreter von Mediatorenverbänden, der Anwaltschaft, der Justiz, der Versicherungswirtschaft sowie der Industrie- und Handelskammern mitwirkten. Die Ergebnisse des Arbeitskreises sowie die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages bilden die Basis des Verordnungsentwurfs.
Ein wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs ist die vom zertifizierten Mediator nach § 2 geforderte Grundqualifikation. Sie setzt sich zusammen aus einem qualifizierten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums und einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit. Diese Anforderung ist gegenüber der bisherigen Diskussion neu.

Desweiteren muss der zertifizierte Mediator (§ 3 des Entwurfs) eine Mediationsausbildung mit – auch praktischen – Ausbildungsinhalten absolviert haben. Die Ausbildungsinhalte sowie die Zeitstunden werden in einer Anlage zum Verordnungsentwurf aufgeführt. Für die Ausbildung ist eine Mindeststundenzahl von 120 Zeitstunden vorgesehen. In diesem Punkt hat das BMJV im Wesentlichen die bereits bekannten Vorstellungen des Rechtsausschusses übernommen.

Der zertifizierte Mediator unterliegt (§ 4 des Entwurfs) einer Fortbildungspflicht - und zwar innerhalb von zwei Jahren von insgesamt 20 Zeitstunden. Während der Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren noch eine Fortbildungspflicht von 10 Stunden für ausreichend hielt, wurde die Stundenzahl im Verordnungsentwurf nun verdoppelt. Hinsichtlich der Qualität der Fortbildung wird festgelegt, dass sie zur Vertiefung und Aktualisierung bestimmter Ausbildungsinhalte führen soll, die nicht im Zusammenhang mit dem Grundberuf stehen.

Vom zertifizierten Mediator wird weiter ein regelmäßiger Nachweis seiner praktischen Tätigkeit erwartet. Im Sinne einer fortlaufenden Rezertifizierung muss der zertifizierte Mediator alle zwei Jahre mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt haben. Diese Mediationsverfahren unterliegen einer Dokumentationspflicht.

Darüber hinaus regelt der Verordnungsentwurf die Anforderungen an Aus- und Fortbildungsinstitute, § 7. Danach dürfen lediglich Lehrkräfte eingesetzt werden, die ihrerseits über die Grundqualifikationen nach § 2 verfügen, das heißt einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums sowie mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung. Ferner hinaus müssen die eingesetzten Dozenten über die nicht näher definierten jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen. Die Lehrkräfte müssen Ihrerseits allerdings nicht zertifizierte Mediatoren sein.

Mediatoren, die vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26. Juli 2012 im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden ausgebildet wurden und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt haben, dürfen sich ebenfalls als zertifizierter Mediator bezeichnen, siehe § 9 Entwurf.

Den beteiligten Fachkreisen und Verbänden wurde dieser Verordnungsentwurf vom BMJV bis zum 30. April 2014 zur Stellungnahme vorgelegt. Danach wird der Bundesjustizminister die Rechtsverordnung in ihrer Endfassung verkünden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die Rechtsverordnung soll gemäß § 10 des Verordnungsentwurfs ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten.

Den Referentenentwurf zur ZMediatAusbV finden Sie hier.

Ausführlich hierzu auch in der nächsten Ausgabe der ZKM (Erscheinungstermin 15. April).

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2014 17:47
Quelle: Redaktion Centrale für Mediation

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