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Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften: Gesetzentwurf zur Gleichstellung bei der Sukzessivadoption

Das Bundeskabinett hat am 12.3.2014 die Gleichstellung von Lebenspartnern bei der Sukzessivadoption beschlossen. Der Entwurf soll einen vom BVerfG festgestellten verfassungswidrigen Zustand beseitigen.

Das BVerfG hatte mit Urt. v. 19.2.2013 (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) festgestellt, dass sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt werden (Art. 3 Abs. 1 GG), indem § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (sog. Sukzessivadoption) verwehrt, während demgegenüber die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (sog. Stiefkindadoption) eröffnet sind.

Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung an den Gesetzgeber den Auftrag erteilt, bis zum 30.6.2014 tätig zu werden, um das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner im Gesetz zu beseitigen. Das entsprechende Gesetz soll daher laut Gesetzesbegründung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, also am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten sei bei Statusentscheidungen wie einer Adoption nicht sinnvoll; zudem habe das BVerfG in seiner Entscheidung zugleich eine Übergangsregelung getroffen, wonach § 9 Abs. 7 LPartG bereits im Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Adoption des angenommenen Kindes des Lebenspartners möglich ist.

Der Gesetzentwurf setzt die BVerfG-Entscheidung um, indem - durch Ergänzung der Verweisungskette in § 9 Abs. 7 LPartG - die gem. § 1742 BGB bislang nur Ehegatten mögliche Sukzessivadoption auch Lebenspartnern gestattet wird. Daneben sollen weitere adoptionsrechtliche Vorschriften angepasst werden, soweit dies erforderlich ist. Der Entwurf enthält dazu Angleichungen im EGBGB (Art. 22 EGBGB), im AdWirkG (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AdWirkG) und im FamFG (§ 188 Abs. 1 Nr. 1c FamFG).

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Gesetzentwurf klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.03.2014 16:56
Quelle: BMJV PM vom 12.3.2014

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