Otto Schmidt Verlag

Überblick über zum 1.7.2014 in Kraft getretene Gesetze

Zum 1.7.2014 sind eine Reihe Gesetze in Kraft getreten, u.a. das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner sowie das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. Ein kurzer Überblick über die Neuregelungen.

Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Vorschläge der interdisziplinären Arbeitsgruppe Betreuungsrecht umgesetzt. Insbesondere ist vorgesehen, durch Änderungen FamFG und im BtBG die Funktion der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken. Eine Betreuung ist stets ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Gesetzesänderung, dass die Betreuungsbehörde stärker als bisher Hilfen, die der Bestellung eines Betreuers vorgehen und eine Betreuung vermeiden können, aufzeigen und vermitteln kann.

Die Betreuungsbehörde kann darüber hinaus in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer vorschlagen. Vorgesehen ist, dass die Betreuungsbehörde im betreuungsgerichtlichen Verfahren obligatorisch und frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts angehört wird. Im Falle der Bestellung eines Betreuers werden die Mindestanforderungen an den Inhalt der Anhörung bzw. an den Bericht der Behörde gesetzlich geregelt. Die Funktion der Betreuungsbehörde wird im BtBG klarer zum Ausdruck kommen.

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Für das auf den Webseiten des BMJV veröffentlichte Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde klicken Sie bitte hier.


Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
Das BVerfG hat am 19.2.2013 entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner, also das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden, nicht mit dem GG vereinbar ist. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Das nun in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass ein adoptiertes Kind vom Lebenspartner des zunächst Annehmenden adoptiert werden darf. Dazu wurden die betroffenen Vorschriften des materiellen Adoptionsrechts und des Verfahrensrechts angepasst. Die Neuregelungen gelten seit dem 27.6.2014.

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Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner klicken Sie bitte hier.


Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Das Gesetz ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei Jahren zu beenden, wenn sie eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent der Gläubigerforderungen erfüllen und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gesetz führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren sollen. Parallel hierzu wird das Restschuldbefreiungsverfahren abgeändert. Hierdurch sollen Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen werden. Insbes. werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen.

Des Weiteren enthält das Gesetz Regelungen, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Einigungschancen zwischen Schuldnern und Gläubigern erhöht. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Das Gesetz enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

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Für das auf den Webseiten des BMJV veröffentlichte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte klicken Sie bitte hier.


Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Das Gesetz sieht insbes. vor, dass der Übermittlung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur grundsätzlich ab 1.1.2018 die Übermittlung über sichere Übermittlungswege als Alternative zur Seite gestellt wird. Als sichere Übermittlungswege sollen die Übermittlung über ein besonders elektronisches Anwaltspostfach, die Übermittlung per De-Mail und weitere, zukünftig durch Rechtsverordnung zu bestimmende Wege gelten.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen treten schrittweise in Kraft. Ab 1.7.2014 können elektronische Erklärungen über De-Mail beweissicher abgegeben werden. Außerdem ist ab dem 1.8.2014 die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in beglaubigter Abschrift vorgesehen; die Ausfertigung wird künftig nur noch auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.). Urkunden dürfen von den Parteien nur noch in Abschrift (nicht mehr in Urschrift) bei Gericht eingereicht werden (§ 131 Abs. 1 ZPO n.F.).

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Für das auf den Webseiten des BMJV veröffentlichte Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2014 12:00
Quelle: BMJV PM vom 27.6.2014

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