Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG

Der Entwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, indem gesetzlich normiert wird, dass in der Regel eine Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen zu erfolgen hat.

Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

In Kindschaftssachen sollen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden. Parallel dazu und entsprechend der Koalitionsvereinbarung entwickeln die Berufsverbände Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten im Kindschaftsrecht.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu 5.000 Euro betragen kann. Es wird zudem klargestellt, dass das Gericht auch eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.

Mit der Änderung des Anschlussbeschwerderechts in Ehescheidungsverfahren sollen falsche Rechtskraftzeugnisse aufgrund fehlerhafter oder unterbliebener Bekanntmachungen an einen Versorgungsträger zukünftig vermieden werden.

Daneben werden in Einzelregelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Fehlerkorrekturen bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen, die kein eigenständiges Änderungsgesetz rechtfertigen.

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.12.2015 14:44

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