Otto Schmidt Verlag

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Der Entwurf greift Anregungen der Gesetzesanträge der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen (BR-Drucks. 193/14 und 193/1/14) nach einer Erweiterung des § 238 StGB auf, geht aber aufgrund weiter gehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs darüber hinaus.

Der Entwurf gestaltet den Tatbestand des § 238 Abs. 1 StGB in ein potentielles Gefährdungsdelikt um, für dessen Verwirklichung es nunmehr ausreicht, dass die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht länger notwendig. Maßgeblich ist jetzt eine Einschätzung der objektiven Geeignetheit der Tat zur Herbeiführung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensumstände beim Opfer. Dieser objektivierbare Maßstab gewährleistet auch in Zukunft die gebotene Bestimmtheit und Begrenzung des Tatbestands. Um einer zu weit gehenden Strafbarkeit vorzubeugen, wird die Generalklausel des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB gestrichen.

Flankierend ist zur Stärkung des Opferschutzes die Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 StPO), die Einführung der gerichtlichen Bestätigung von in Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichen sowie die Erweiterung des § 4 GewSchG auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich vorgesehen.

Zum Referentenentwurf kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.03.2016 16:00

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