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EU-Parlament billigt neue Regelungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden

Das EU-Parlament hat eine von der Kommission vorgeschlagene Verordnung angenommen, die dafür sorgen soll, dass sich die Kosten und Formalitäten für Bürger verringern, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen EU-Land vorlegen müssen.

Bürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder in einen anderen Mitgliedstaat ziehen möchten, müssen die Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) mit einem Echtheitsvermerk nachweisen. Für öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden, ist nach der neuen Verordnung ein solcher Echtheitsvermerk nicht mehr notwendig, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfällt.

Die Verordnung behandelt lediglich die Echtheit öffentlicher Urkunden, sodass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung des Inhalts und die Rechtswirkung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde anwenden werden. Mit der neuen Verordnung werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:

  • in einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen;
  • durch die Verordnung wird außerdem die Pflicht für Unionsbürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Den Bürgern stehen stattdessen auch mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind;
  • die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.

Die Mitgliedstaaten haben nun ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zweieinhalb Jahre Zeit, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine reibungslose Anwendung der Verordnung nach Ablauf dieser Frist erforderlich sind.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit zahlreichen weiterführenden Links hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2016 13:11
Quelle: EU-Kommission PM vom 9.6.2016

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