Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 5.9.2016 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt. Der Entwurf legt die verschiedenen Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen sowie die Bezugsgröße in der Sozialversicherung fest. Er muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und bedarf sodann der abschließenden Zustimmung des Bundesrats.
Die geplanten Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 im Überblick:
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.350 Euro/Monat bzw. 76.200 Euro/Jahr im Westen und 5.700 Euro/Monat bzw. 68.400 Euro/Jahr im Osten.
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.850 Euro/Monat bzw. 94.200 Euro pro Jahr/Westen und 7.000 Euro/Monat bzw. 84.000 Euro/Jahr im Osten.
- Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.350 Euro/Monat bzw. 76.200 Euro/Jahr im Westen und 5.700 Euro/Monat bzw.68.400 € Euro/Jahr im Osten.
- Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.800 Euro/Monat bzw. 57.600 Euro/Jahr.
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.350 Euro/Monat bzw. 52.200 Euro/Jahr.
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.975 Euro/Monat bzw. 35.700 Euro/Jahr im Westen und 2.660 Euro/Monat bzw. 31.920 Euro/Jahr im Osten.
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 37.103 Euro.
Der Hintergrund:
Die Werte werden - wie jedes Jahr - auf der Grundlage unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2015 betrug im Bundesgebiet 2,65 Prozent (2,46 Prozent im Westen und 3,91 Prozent im Osten). Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne "Ein-Euro-Jobs" abgestellt.
Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BMAS veröffentlichten Referentenentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).