Otto Schmidt Verlag

Ärztliche Zwangsmaßnahmen auch ohne Unterbringung

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten.

Nach geltendem Recht kann der Betreuer gem. § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB einwilligen. Entsprechend ist eine Einwilligung nicht möglich, wenn der Betreute sich stationär in einer nichtgeschlossenen Einrichtung befindet und sich aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung räumlich nicht entziehen kann. Mit dem nun auch vom Bundesrat gebilligten „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ schließt der Gesetzgeber diese Regelungslücke.

Das gesamte Gesetzgebungsverfahren können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DiP) nachverfolgen. Den Link dorthin finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2017 18:31
Quelle: Bundestag online

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