Otto Schmidt Verlag

Reform des Vertretungsrechts unter Ehe- und Lebenspartnern; Betreuer- und Vormündervergütung

Ehegatten und Lebenspartner sollen sich bei Unfall oder schwerer Krankheit künftig automatisch vertreten dürfen. Die Bundesregierung trägt eine entsprechende Initiative des Bundesrates (BT-Drucks. 18/10485) mit.

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind.
 
Für den Bereich der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten soll deshalb eine gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für den Fall geschaffen werden, dass der vertretene Ehegatte oder Lebenspartner weder im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Ehegatte oder Lebenspartner soll hierbei denselben Bindungen unterliegen wie ein (ausdrücklich) Vorsorgebevollmächtigter. Ein der Vertretung durch den Partner entgegenstehender Willen soll als Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden können.  
 
Der Rechtsausschuss empfahl, statt der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vollmachtsvermutung eine Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners in Angelegenheiten der Gesundheitssorge einzuführen sowie ein Einsichtsrecht des behandelnden Arztes in das Zentrale Vorsorgeregister zu schaffen. Des Weiteren empfahl er die Erhöhung der pauschalen Stundensätze für Berufsbetreuer und -vormünder um jeweils fünfzehn Prozent. In 2. und 3. Lesung hat der Bundestag den Gesetzentwurf in Ausschussfassung angenommen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DiP) verfolgen. Den Link dorthin finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.05.2017 18:35
Quelle: DiP

zurück zur vorherigen Seite