Otto Schmidt Verlag

AG München 24.8.2018, 527 F 12575/17

Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung

Das bei Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach deutschem Recht notarieller Beurkundung. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen werden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt wird, muss durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.

Der Sachverhalt:

Die Beteiligten heirateten am Anfang 2016 vor dem Standesamt München. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später heirateten die Beteiligten religiös nach sunnitischem Ritus. In diesem Zusammenhang wurde eine Mahr i.H.v. 4.000 € vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Nach der religiösen Trauung zogen die Beteiligten zusammen. Bereits wenige Monate nach der Begründung des gemeinsamen Hausstandes trennten sich die Beteiligten wieder. Die Antragstellerin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehe der Beteiligten wurde im Herbst 2017 geschieden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde die Mahr aus Schuldversprechen. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligte gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Mahr sei nicht wirksam vereinbart, da die Ehe nicht durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen und nicht in der korrekten Form geschlossen, darüber hinaus trotz entsprechenden Erfordernisses nicht notariell beglaubigt und überdies durch Geld- und Goldgeschenke während der Hochzeit erfüllt worden sei. Der Antragsgegner erklärt, dass er die Braut- oder Morgengabe vereinbart habe, weil seine damalige Frau Wert auf eine religiöse Trauung und auf die Vereinbarung einer Braut- oder Morgengabe gelegt hätte. Er habe damals nicht gewollt, dass eine Summe festgesetzt würde, seine Frau habe dies aber gewünscht, weil sie gesagt habe, es sei so üblich. Beide Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sie sich über den Fall einer Scheidung keine ernsthaften Gedanken gemacht hätten.

Das AG wies den Antrag der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 4.000 € aus der Brautgabe ab. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Ob die religiöse Eheschließung formwirksam war, ist unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handelt, unterfällt sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Die Mahr ist auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften sind nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt ist. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen werden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt wird, muss hier aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.

Diese Form ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam. Damit kommt es auf die Frage einer Anpassung des Mahrversprechens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier wegen der kurzen Ehezeit notwendig geworden wäre, nicht mehr an.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2018 12:10
Quelle: AG München PM Nr. 72 vom 7.9.2017

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