Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg 26.4.2018, 4 UF 44/18

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist; dabei ist grundsätzlich das sog. Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.

Der Sachverhalt:

Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein "Pascha" benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen. Die Ehefrau begehrt die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres.

Das AG und nunmehr auch das OLG folgten der Argumentation der Ehefrau.

Die Gründe:

Die Fortsetzung der Ehe wäre für die Ehefrau eine unzumutbare Härte darstellen, § 1565 Abs. 2 BGB.

Es ist typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten werden, bis es zu einem Punkt kommt, wo dies nicht mehr gelingt. Die Ehefrau hat dies vorliegend überzeugend geschildert und sich als "psychisch kaputt" beschrieben.

Der Ehemann kann auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine "kulturelle Übersetzung" erforderlich sei. Es ist vielmehr hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen haben.

Der Ehemann hat durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau ist ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2018 09:47
Quelle: OLG Oldenburg PM Nr. 37 vom 17.9.2018

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