Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. 25.10.2018, 20 W 153/18 u.a.

Verschwiegene Ehe: Lebensgefährte kann nicht wirksam die Vaterschaft anerkennen

Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine Sperrwirkung gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht.

Der Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Berichtigung von Vor- und Familiennamen der 2003 bzw. 2005 geborenen Kinder im Geburtsregister. Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter war bei den Geburten der Kinder bereits deutsche Staatsangehörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Tatsächlich hatte sie bereits 2001 in Marokko geheiratet. Ihr marokkanischer Ehemann lebte zum Zeitpunkt der Geburten in Marokko. Die Ehe besteht bis heute fort. Der damalige Lebenspartner der Mutter erklärte jeweils kurz nach den Geburten der Kinder, dass er die Vaterschaft anerkenne. Die Kinder erhielten mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen ihres nicht sorgeberechtigten Partners.

Im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung des Ehemanns der Mutter im Jahr 2016 erlangte das Standesamt Offenbach Kenntnis von der tatsächlich bestehenden Ehe der Kindesmutter. Das AG ordnete daraufhin die Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an: Es stellte fest, dass nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann der Vater der Kinder sei. Im Geburtsregister sei deshalb einzutragen, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten. Gegen die Berichtigungsanordnung der fehlenden Vor- und Familiennamen richtet sich die von der Mutter und ihrem marokkanischen Ehemann für die Kinder eingelegte Beschwerde.

Des OLG hat bestätigt, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen; die Vornamenwahl ist indes verbindlich.

Die Gründe:

Die Namenswahl obliegt den Eltern der Kinder.

Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gilt der Ehemann der Mutter als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. Eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraums ändert hieran nichts. Die sich aus der gültigen Ehe rechtlich ergebene Vaterschaft schließt die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfaltet Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses. Erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung kann rückwirkend diesen Vaterschaftsstatus beseitigen.

Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führen, kann der Familienname nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stehen dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter. Eine derartige Namensbestimmung liegt hier indes nicht vor. Solange sie fehlt, haben die Kinder keinen Familiennamen.

Anders ist jedoch die Wahl der Vornamen zu beurteilen. Diese können formlos erteilt werden. Hier hat die Mutter die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. Der Ehemann der Mutter hat an der Wahl zwar zunächst nicht mitgewirkt, jedoch nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit sind die Vornamen wirksam erteilt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.12.2018 11:46
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 59 vom 3.12.2018

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