Otto Schmidt Verlag

BGH v. 21.11.2018 - XII ZB 315/18

Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung

Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen.

Der Sachverhalt:

Auf den im September 2017 zugestellten Antrag hat das AG - Familiengericht - die 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, darüber hinaus die Ehefrau ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 2) und der Ehemann Anrechte aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der Volkswagen AG (Beteiligte zu 1), aus denen er bereits seit dem 1.6.2014 laufende Rente bezieht.

Die Beteiligte zu 1) rechnete die bei ihr jeweils begründeten Rentenansprüche gemäß den ihrer letzten Handelsbilanz zugrunde gelegten Bewertungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum (31.3.2018) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert um. Für die "Grundversorgung" gab sie danach einen Ehezeitanteil als Kapitalwert von rd. 76.000 € an und schlug einen Ausgleichswert von rd. 37.000 € vor, für die "Beteiligungsrente I" einen ehezeitlichen Kapitalwert von rd. 11.000 € und einen Ausgleichswert von rd. 5.000 €, für die "Beteiligungsrente II" einen ehezeitlichen Kapitalwert von rd. 8.000 € und einen Ausgleichswert von rd. 4.000 € sowie für die "ATZ Ausgleichsrente" einen ehezeitlichen Kapitalwert von rd. 11.000 € und einen Ausgleichswert von rd. 5.000 €, bewertet jeweils auf den Stichtag 31.3.2018 als das voraussichtliche Rechtskraftdatum.

Das AG teilte die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und das betriebliche Anrecht der Ehefrau wie vorgeschlagen intern. Die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 1) erworbenen Anrechte teilte es mit den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf den 31.8.2017 als das Ehezeitende, intern. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel ein, die bei ihr bestehenden Anrechte mit den angegebenen Ausgleichswerten bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31.3.2018 als dem voraussichtlichen Rechtskraftdatum zu teilen. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hob der BGH den Beschluss auf des OLG und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:

Ein auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermitteltes Deckungskapital ist im Rahmen der internen Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern auf den zugrundeliegenden Bewertungsstichtag zu teilen.

Nach der Senatsrechtsprechung zur Teilung von kapitalgedeckten Anrechten kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist. Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, ist es im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung als auch für die externe Teilung zu billigen, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

Der Senat hat hierbei nicht verkannt, dass darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungsausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist. Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung.

Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die dementsprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert. Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird.

Sowohl hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezugsstichtags sind Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG allerdings nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit. Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der Beschlussformel. Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat, gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2018 10:46
Quelle: BGH online

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