Otto Schmidt Verlag

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019

Das BMJV hat am 19.12.2018 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2019.

Auf Grund § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO, der zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) und Art. 145 Nr. 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die seit dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 223 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 491 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

  • a) Erwachsene 392 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 €.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.01.2019 12:42
Quelle: BGBl. Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, S. 2707

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