Otto Schmidt Verlag

EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Ehesachen und grenzüberschreitende Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Die EU erleichtert und beschleunigt das Verfahren zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über Fragen der elterlichen Verantwortung und die grenzüberschreitende Kindesentführung.

Der EU-Rat hat am 25.6.2019 eine überarbeitete Fassung der sog. Brüssel-IIa-Verordnung angenommen; diese Verordnung enthält Vorschriften über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie für Fälle von Kindesentführungen innerhalb der EU. Eines der Hauptziele der Überarbeitung ist die Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Streitsachen über die elterliche Verantwortung, z. B. in Bezug auf Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesentführung.

Die neuen Vorschriften ändern einige Aspekte der bestehenden Brüssel-IIa-Verordnung ab und sehen insbesondere Folgendes vor:

  • klarere Vorschriften zur Gelegenheit für das Kind, seine Meinung zu äußern, indem die Verpflichtung eingeführt wird, dem Kind eine echte und konkrete Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben;
  • die vollständige Abschaffung des Exequaturverfahrens bei allen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Dies spart den Bürgerinnen und Bürgern Zeit und Geld beim Verkehr von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens geht mit einer Reihe von Verfahrensgarantien einher;
  • verbesserte und eindeutigere Vorschriften für Fälle von Kindesentführung innerhalb der EU, so z. B. durch die Festlegung klarer Fristen im Hinblick auf die schnellstmögliche Bearbeitung dieser Fälle;
  • klarere Vorschriften für den Verkehr mit öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen. Der Text sieht vor, dass der Verkehr mit Vereinbarungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Fragen der elterlichen Verantwortung nur erlaubt ist, wenn ihnen die entsprechende Bescheinigung beigefügt ist;
  • klarere Vorschriften zur Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der Notwendigkeit, für jede Unterbringung eine vorherige Zustimmung einzuholen, außer in Fällen, in denen ein Kind bei einem Elternteil untergebracht werden soll;
  • die Harmonisierung bestimmter Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren. Obwohl sich das Vollstreckungsverfahren nach wie vor nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats richtet, sieht die Verordnung einige harmonisierte Gründe für die Aussetzung oder Ablehnung der Vollstreckung vor, wodurch für Eltern und Kinder mehr Rechtssicherheit geschaffen wird.


Hintergrund:
Der Vorschlag wurde von der Kommission am 30.6.2016 vorgelegt. Er unterliegt dem besonderen Gesetzgebungsverfahren, das Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des EU-Parlaments erfordert. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieser Rechtsvorschriften. Das Parlament hat seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission am 18.1.2018 abgegeben. Im Anschluss wurde es erneut konsultiert und hat am 14.3.2019 eine zweite Stellungnahme zu dem Wortlaut des allgemeinen Ansatzes des Rates abgegeben. Die neuen Vorschriften werden drei Jahre nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt wirksam.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist zwischenzeitlich erfolgt: ABl. L 178 v. 2.7.2019, S. 1.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2019 12:49
Quelle: Rat der EU PM vom 25.6.2019

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