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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2020

Das Bundeskababinett hat am 9.10.2019 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden wie jedes Jahr auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 €/Monat (2019: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 €/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 €/Monat (2019: 6.700 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 €/Monat (2019: 6.150 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 €(2019: 60.750 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 € jährlich (2019: 54.450 €) bzw. 4.687,50 € monatlich (2019: 4.537,50 €).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2019 09:17
Quelle: BMAS PM vom 9.10.2019

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