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Der Vergleich in Gewaltschutzsachen - vergleichsweise kompliziert (Cirullies, FamRB 2019, 407)

Vom Gesetzgeber noch immer skeptisch betrachtet, in der Praxis hingegen durchaus üblich: Der gerichtliche Vergleich mit seinen zivilrechtlichen Vollstreckungsmöglichkeiten ist auch in Gewaltschutzsachen als alternativer Verfahrensabschluss nicht mehr wegzudenken. Insoweit hat die Einführung des bestätigten Vergleichs in § 214a FamFG leider zur Komplizierung beigetragen. Der Beitrag erläutert zum einen, warum es dieses Instruments in Wahrheit kaum bedarf, und benennt zum anderen einige Fallstricke auf dem Weg zur Vollstreckbarkeit eines Vergleichs.

I. Der „normale“ Vergleich

1. Sinn und Zweck eines Vergleichs

2. Vollstreckbarer Titel

a) Bestimmtheit

b) Formvorschriften

c) Vollstreckungsklausel

d) Zustellung

II. Der bestätigte Vergleich (§ 214a FamFG)

1. Neue Regelung

2. Bestätigungsverfahren

a) Umfang der Prüfungspflicht

b) Form und Inhalt der Bestätigung

c) Bekanntgabe der Bestätigung

3. Vollstreckbarkeit

4. Was bringt die Neuregelung?

III. Hinwirken des Gerichts auf eine gütliche Einigung?

IV. Fazit


I. Der „normale“ Vergleich

1. Sinn und Zweck eines Vergleich

Der Abschluss eines Vergleichs in Gewaltschutzverfahren ist – wie auch der Gesetzgeber konzediert – häufig sachgerecht und sinnvoll und in der Praxis gang und gäbe. Denn eine individuelle Vereinbarung wird den Bedürfnissen der Beteiligten häufig besser gerecht als eine gerichtliche Anordnung. Sie wird von dem Täter in der Regel auch eher akzeptiert und kann damit zur Befriedung beitragen.

2. Vollstreckbarer Titel
Ein solcher Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, da die Beteiligten über den Gegenstand des Gewaltschutzverfahrens verfügen können. Er ist auch ohne gerichtliche Bestätigung nach § 214a FamFG ein ebenso „vollwertiger“ Titel wie ein Beschluss nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Für ein Gewaltschutzverfahren fehlt dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein bereits bestehender Vergleich den vom Antragsteller für notwendig erachteten Schutz zu bieten vermag.

Freilich sind auch insoweit für die Vollstreckbarkeit einige Besonderheiten zu erfüllen.

a) Bestimmtheit
So muss die Vereinbarung der Beteiligten – wie bei jeder gerichtlichen Schutzanordnung – hinreichend bestimmt sein. Als ausreichend konkret wird beispielsweise die Regelung angesehen, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln, nicht jedoch die Vereinbarung, sich zukünftig respektvoll zu verhalten und sich aus dem Weg zu gehen. Vollstreckungsmaßnahmen sind dann nicht möglich.

Beraterhinweis
Vorsicht ist geboten, wenn das Opfer nach Vergleichsschluss umzieht und in dem Titel ein auf die frühere Wohnanschrift bezogenes Näherungsverbot vereinbart war. Diese Verpflichtung gilt nicht für die neue Adresse. Es bedarf insoweit ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2019 09:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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