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DIJuF: Hinweise zur Vertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils für den Abschluss eines treuhänderischen Rückübertragungsvertrags (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG) bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erbracht, so gehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen barunterhaltspflichtigen Elternteil auf den UV-Träger über (gesetzlicher Forderungsübergang, § 7 Abs. 1 S. 1 UVG).

Das Institut hat im Rahmen seiner Beratungstätigkeit stets die Auffassung vertreten, dass der Obhut-Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge das Kind bei dem Abschluss eines treuhänderischen Rückübertragungsvertrags allein vertreten kann. Auch das OLG Frankfurt a.M. hat im Oktober 2018 diese Befugnis bejaht, zwar im Zusammenhang mit Rückübertragungsverträgen nach § 33 SBG II, jedoch dürften die rechtlichen Ausführungen gleichermaßen für den UV-Bereich gelten (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.10.2018 – 4 UF 137/17). Die Frankfurter Entscheidung ist aktuell zur Überprüfung beim BGH unter dem Az. XII ZB 213/19 anhängig.

Das DIJuF regt angesichts dieser Rechtsunsicherheit (und der erheblichen praktischen Bedeutung) an, gesetzlich klarzustellen, dass der Obhut-Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge berechtigt ist, einen Rückübertragungsvertrag zu schließen.

Die ausführlichen und mit vielen Nachweisen belegten Hinweise des DIJuF, datierend vom 16.9.2019, finden Sie auf der Homepage des Instituts unter www.dijuf.de/Aktuelles.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2019 16:54
Quelle: DIJuF

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