Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Leistungsverweigerung im Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit (Hauß, FamRB 2019, 449)

Ergibt sich rechnerisch eine Zugewinnausgleichsforderung, so stellt sich in vielen Zugewinnausgleichsverfahren die Frage, ob der Schuldner ggf. zu einer Leistungsverweigerung berechtigt ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über die hierfür maßgebliche Norm des § 1381 BGB und versucht gleichzeitig eine vollständige Darstellung der hierzu veröffentlichten Einzelfallrechtsprechung ab dem Jahr 2000.

I. Gesetzeslage

II. Anwendbarkeit nur im Zugewinnausgleich

III. Einrede

IV. Sinn und Zweck

V. Generell: Was ist „grob unbillig“?

VI. Regelunbilligkeit: Längere schuldhafte Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen

VII. Andere Unbilligkeitsgründe

1. Wirtschaftliche Gründe

2. Andere Gründe

a) Überlange Trennungszeit

b) Schwierigkeiten des Ausgleichspflichtigen bei/durch Ausgleichszahlung

c) Verletzung persönlicher Verpflichtungen/Körperverletzungen/Missbrauch

VIII. Rechtsprechungsübersicht (zeitlich abwärts sortiert)


I. Gesetzeslage
Gemäß § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn denjenigen des anderen übersteigt, diesem die Hälfte des Ausgleichsbetrags zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Die maßgebliche grobe Unbilligkeit ist nicht näher gesetzlich definiert, wird aber durch Abs. 2 der Norm mit Leben gefüllt, der das Vorliegen der groben Unbilligkeit insbesondere dort sieht, wo der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

II. Anwendbarkeit nur im Zugewinnausgleich
Das Leistungsverweigerungsrecht des § 1381 BGB bezieht sich nur auf die Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf andere familienrechtliche Forderungen.

Das Verhältnis des Leistungsverweigerungsrechts zum Auskunftsanspruch ist nicht abschließend geklärt: Zwar kann das Leistungsverweigerungsrecht bereits in der Auskunftsstufe (§ 1379 BGB) eingewendet werden. Es schließt aber nicht stets das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus. Etwas anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs schlichtweg ausgeschlossen ist. M.E. kommt eine Verweigerungsmöglichkeit bereits der Auskunft je eher in Frage, je weiter sich der zugrunde liegende Sachverhalt dem gesetzlichen Regelfall des Verweigerungsrechts (§ 1381 Abs. 2 BGB) annähert. Insbesondere, wenn die Frage eines Teilausschlusses zu prüfen ist, bedarf es stets einer Auskunft, um die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststellen zu können.

Im Rahmen der Prüfung von Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO ist auch § 1381 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei streitigen Tatsachen, aufgrund derer die Einrede geltend gemacht wird, steht der Versagung von Verfahrenskostenhilfe der enge Rahmen der zulässigen Beweisantizipation im Zuge des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens entgegen.

III. Einrede
§ 1381 BGB regelt vom Wortlaut her das Recht, die Erfüllung der Ausgleichsforderung bei Unbilligkeit zu verweigern. Es handelt sich damit hierbei um eine echte/dauerhafte rechtsvernichtende Einrede, die entweder im Verfahren geltend gemacht oder deren Erhebung im Verfahren vom Ausgleichspflichtigen vorgetragen werden muss.Er ist somit auch beweispflichtig für ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2019 13:52
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite

86519CEC2E11459CBA50201FFCBD5E3A