Otto Schmidt Verlag

FG Münster v. 7.3.2019 - 8 K 2774/18 Kg

Maschinenbaustudium im Anschluss an Ausbildung zum Industriemechaniker einheitliche erstmalige Berufsausbildung?

Das FG Münster hat sich mit der Frage des Vorliegens einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung befasst, wenn an die Berufsausbildung zum Industriemechaniker ein berufsbegleitendes Bachelorstudium Maschinenbau angeschlossen wird.

Der Sachverhalt:
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2013 zu Recht abgelehnt hat. Der am 13.3.1992 geborene Sohn O absolvierte von August 2008 bis zum 31.1.2012 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Bereits während der Ausbildung wurden mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber über Studienmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung gesprochen. Eine interne Bewerbung für eine Stelle im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums reichte O gegen Ende seiner Ausbildung bei seinem Arbeitgeber ein.

Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte ihn sein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollzeittätigkeit (35 Stunden/Woche) weiter. O hat sich am 2.8.2012 an der Fachhochschule (FH) C-Stadt (University of Applied Sciences) zum 1.9.2012 immatrikuliert und absolviert dort in Teilzeit ein berufsbegleitendes Studium Maschinenbau im Fachbereich der Ingenieurwissenschaften und Mathematik (Abschlussziel Bachelor of Engineering). Das Verbundstudium Maschinenbau besteht zu rd. 70 % aus Selbststudienabschnitten und zu rd. 30 % aus Präsenzveranstaltungen an der Fachhochschule. Übungen und Praktika finden in der Regel an jedem zweiten Samstag im Semester statt. Der 1.9.2012 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang. Zugangsvoraussetzung für dieses Studiums ist das Abitur bzw. die Fachhochschulreife, welche O mit Beendigung seiner Ausbildung erlangt hat.

Am 22.12.2017 beantragte die Klägerin Kindergeld für O bis März 2017 (Vollendung des 25. Lebensjahres). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Kindergeldbescheid vom 23.01.2018 ab Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, O habe eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da O einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er gem. § 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn O. Er ist für den Streitzeitraum zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitraum eine Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG absolvierte.

Das Bachelorstudium im Bereich Maschinenbau eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of Engineering" ist das Ausbildungsziel von O. Das Studium vermittelt ihm die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundlage des avisierten Ausbildungsziels sind. Der Kindergeldanspruch ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit von O im Umfang von 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen, denn O hatte im Streitzeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Bachelorstudium stellt vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar.

Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum "Verbrauch" der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Der BFH hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde. Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient.

Danach hat der erste berufsqualifizierende Abschluss von O zum Industriemechaniker noch nicht zu einem "Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Das Bachelorstudium Maschinenbau im Fachbereich Ingenieurwissenschaften und Mathematik steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme als Industriemechaniker. Um den Abschluss "Bachelor of Engineering" zu erlangen, war O auf ein weiterführendes Studium angewiesen, das auf seiner Ausbildung als Industriemechaniker aufbaut. Der Verbundstudiengang bietet eine fundierte und praxisorientierte Ingenieursausbildung. Er fördert ein fachübergreifendes Systemdenken und befähigt zur zielorientierten Zusammenarbeit mit anderen Funktionsbereichen eines Unternehmens. Das Studium bereitet somit auf eine spätere höherwertige Tätigkeit als Ingenieurin und Ingenieur in verschiedenen Branchen des Maschinenbaus vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Industriemechaniker und dem Bachelorstudium ist ebenfalls gegeben. O hat sich nach Beendigung seiner Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der FH immatrikuliert.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2019 12:07
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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