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Aktuell im FamRB

Kindergeld wegen Ausbildung erwerbstätiger Kinder (Schwarz, FamRB 2019, 489)

Kindergeld kann auch gewährt werden, wenn der Abschluss der Ausbildung für das von dem Kind angestrebte Berufsziel aus „mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen“ besteht. Der BFH hatte aktuell über eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden, in denen eine einheitliche Ausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist. Die Kenntnis der Entscheidungen ist wichtig, weil sie die Praxis der Familienkassen teilweise in Frage stellen.

I. Kindergeld grds. nur für „erstmalige Berufsausbildung“ und „Erststudium“

II. Fortentwicklung und Präzisierung dieser Grundsätze

1. Dauer und Umfang der Bindung an den Arbeitgeber

2. Zeitliches Verhältnis von Erwerbstätigkeit zu Ausbildungsmaßnahmen

3. Ausnutzung der durch den ersten Abschluss erlangten Qualifikation

4. Untergeordnete Erwerbstätigkeit

III. Zur Anwendung der fortentwickelten Rechtsgrundsätze

1. Notwendigkeit umfassender Sachaufklärung

2. „Beschäftigung neben der Ausbildung“ oder „Ausbildung neben der Beschäftigung“

3. Für den Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnitts vorausgesetzte Berufstätigkeit

4. „Akademiestudium“ als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

5. Erklärung der Absicht zur Fortführung der Ausbildung

6. Übergangs- oder Wartezeiten zwischen den Ausbildungsmaßnahmen

7. Nicht öffentlich-rechtlich geregelte Teile von Ausbildungsmaßnahmen

IV. Schlussbemerkung
 

I. Kindergeld grds. nur für „erstmalige Berufsausbildung“ und „Erststudium“
Kindergeld kann nach § 34 Abs. 4 Satz 2 EStG für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das einen der Berücksichtigungstatbestände von Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift erfüllt, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums grds. nur noch festgesetzt werden, wenn das Kind keiner oder einer gem. Satz 3 – nach Umfang oder Art – unschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (bis zu 20 Wochenarbeitsstunden bzw. Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 und § 8a SGB IV). Dabei ist bereits geklärt, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffs „erstmalige Berufsausbildung“ darstellt und der in der Vorschrift verwandte Begriff der Erstausbildung enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal „Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird“.

Für eine Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist typisch, dass es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handelt, der auf einen Abschluss ausgerichtet ist, der in öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsberufen regelmäßig in Form einer Prüfung (§ 37 BBiG) erfolgt (z.B. Gehilfen‑, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung). Die Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden und die Ausbildung damit beendet, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. Höchstrichterlich unentschieden ist, ob ein Hochschulstudium bereits mit der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses als beendet gilt. Nimmt das Kind bereits vor der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf, ist die Berufsausbildung zu diesem Zeitpunkt beendet, weil sich das Kind von da an nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet. Die Berufsausbildung endet aber erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn dies durch Rechtsvorschrift so bestimmt ist.

In Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule muss das Kind durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Dies hat zur Folge, dass der „Verbrauch“ der Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erst dann eintreten kann, wenn eine entsprechende Befähigung erlangt wurde.[8] Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung nicht bestanden, befindet sich das Kind demnach weiter in Berufsausbildung, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.

Der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang führt nicht notwendigerweise zum Verbrauch der Erstausbildung. Vielmehr muss dem von den Eltern und dem Kind definierten Berufsziel Rechnung getragen werden. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein Berufsziel erforderliche Ausbildung noch nicht mit dem ersten erlangten Abschluss erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch Bestandteil der Erstausbildung sein, wenn sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen können dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses (z.B. als Bankkauffrau/-mann) fortgesetzt werden soll und das Kind sein angestrebtes Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss (z.B. als Bachelor) erreichen kann. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2019 15:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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