Otto Schmidt Verlag

LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.11.2019 - L 2 EG 7/19

Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu höherem Elterngeld

Bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs sind neben dem Angestelltengehalt auch monatliche Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um laufenden Arbeitslohn handelt, weil die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Entscheidend sind nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist angestellte Zahnärztin. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 € pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 € und 2.300 € pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Das LSG gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Die Revision zum BSG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Gemeinde muss die Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs berücksichtigen.

Es handelt sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Die Beteiligung ist damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2019 11:13
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 9.12.2019

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