Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Düsseldorfer Tabelle 2020 (Schürmann, FamRB 2020, 33)

Auch 2020 begleitet der Verfasser im FamRB die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle mit einem erläuternden Beitrag. Die Tabellensätze für minderjährige Kinder sind überdurchschnittlich angestiegen, während die Tabellenstruktur und die Einkommensgruppen unverändert geblieben sind. Auch der Bedarf volljähriger Kinder, für mehrere Jahre eingefroren, ist dieses Jahr wieder minimal angehoben worden. Der Bedarf für Studenten mit eigenem Haushalt wird nicht mehr durch die Übernahme des BAföG-Höchstsatzes gebildet. Zudem sind die Selbstbehalte angepasst worden und der Ehegattenselbstbehalt unterscheidet nunmehr zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Weitere Änderungen werden beim Elternunterhalt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das noch nicht berücksichtigt werden konnte, notwendig werden.

1. Vorbemerkung

2. Tabellenunterhalt

3. Studentenbedarf

4. Anzurechnendes Kindergeld

5. Selbstbehaltssätze

6. Ausblick


1. Vorbemerkung

Mittlerweile ändern sich zum Beginn eines jeden Jahres die Grunddaten der Düsseldorfer Tabelle und mit ihr auch immer einige Rahmenbedingungen für deren Anwendung. Die Grundlagen hatte der Gesetzgeber bereits mit der am 30.9.2019 veröffentlichten Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 12.9.2019 gelegt, aus der sich der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB für die Jahre 2020 und 2021 ergibt. Die dort angeführten Werte sind die einzigen bindenden Vorgaben, während alle anderen Daten – die Einkommensgruppen, die mit diesen verknüpften Steigerungsraten, der Bedarf volljähriger Kinder und Ehegatten sowie die Eigenbedarfssätze – aus einer Konvention der Rechtsprechung folgen.

Bei der Bemessung des Mindestunterhalts gab es dieses Mal eine Besonderheit, weil die Verordnung nicht unmittelbar auf den 12. Existenzminimumbericht zurückgreifen konnte. Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ wurden u.a. zum im Sommer 2019 beginnenden Schuljahr die pauschalen Leistungen für den persönlichen Schulbedarf von 100 € auf 150 € sowie der Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von 10 auf 15 € angehoben (§ 34 Abs. 3, 7 SGB XII, § 28 Abs. 3, 7 SGB II). Beide Leistungen gehören zum existenznotwendigen Bedarf, konnten bei Erstellung des Berichts aber noch nicht berücksichtigt werden. Bei Festlegung des ab 2020 maßgeblichen Mindestunterhalts wurde dieser Sondereffekt entsprechend der Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht ebenfalls eingearbeitet. Als Durchschnittswert ergibt sich damit ein um 7 € höherer Bedarf.

Gleichzeitig wird die bereits im Familienentlastungsgesetz von 2018 beschlossene Anhebung des Kinderfreibetrags auf 2.586 € (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG, verdoppelt 5.172 €) wirksam. Eine erneute Erhöhung des in den letzten Jahren wiederholt angehobenen Kindergeldes ist hingegen erst ab 2021 zu erwarten.

2. Tabellenunterhalt
Die erhöhten Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket führen zu einem überdurchschnittlichen Anstieg der Tabellensätze. Die Tabellenstruktur selbst bleibt mit ihrem Eingangsbetrag von 1.900 € sowie den bis zum Höchstbetrag von 5.500 € um jeweils 400 € linear steigenden Einkommensgruppen unverändert. Daher beschränken sich die Änderungen auf eine Anpassung an den erhöhten Mindestunterhalt und die weiteren hiervon abgeleiteten Bedarfssätze.

Unter Beachtung der Rundungsvorschriften ergibt sich für 2020 ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2020 13:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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