Otto Schmidt Verlag

BGH v. 19.12.2019 - III ZB 28/19

Beschwer der zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilten Partei

Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten als Miterben ihrer verstorbenen Mutter auf der ersten Stufe einer auftragsrechtlichen Stufenklage um den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Geschäfte, die der Beklagte in Ausübung einer ihm erteilten Vollmacht zwischen Februar 2007 und März 2013 für die Erblasserin getätigt hat.

Das LG gab der Klage insoweit statt, als es den Beklagten mit Teilurteil antragsgemäß zur Rechenschaftslegung verurteilte. Die Berufung des Beklagten verwarf das OLG mit der Begründung als unzulässig, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteilten Partei orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist. Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren.

Weiterhin ist die Annahme des OLG richtig, der vom Beklagten schon vorprozessual erbrachte und mit Schriftsatz vom 26.2.2019 im Einzelnen dargelegte Zeit- und Kostenaufwand sei nicht zu berücksichtigen. Die zur Auskunft verurteilte Partei wird durch die Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie aufgrund des Urteils zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt vor dem Urteil bereits vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Denn das Urteil verpflichtet den Beklagten in diesen Fällen nur zu den darüber hinaus zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen. Dies steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Das in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Zitat aus dem Beschluss des X. Zivilsenats vom 29.6.2010 (X ZR 51/09), wonach bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der der beklagten Partei in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist, bezog sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte nämlich die in erster Instanz verurteilte Partei nach dem Urteil, aber vor Abschluss des Berufungsverfahrens ihren titulierten Pflichten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entsprochen, weshalb die dafür gemachten Aufwendungen ihr bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten gewesen wären. Dies hat nach Ansicht des X. Zivilsenats den Wert ihrer durch die Verurteilung verursachten Beschwer erhöht. Dass das Gleiche auch für Aufwendungen gilt, die - wie hier - eine Partei vorprozessual zur Erfüllung eines noch gar nicht titulierten Anspruchs gemacht hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Vielmehr folgt aus der Begründung des Beschlusses im Umkehrschluss das Gegenteil.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.01.2020 10:46
Quelle: BGH online

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