Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

 

BGH, Beschl. v. 4.12.2019 – XII ZB 338/19
Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der Ausbildung mit Hochschulabschluss i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG
Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.


BGH, Beschl. v. 4.12.2019 – XII ZB 392/19
Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durch Beschwerdegericht
Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an BGH v. 24.7.2019 – XII ZB 160/19, FamRZ 2019, 1735 und BGH v. 2.12.2015 – XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300).


BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an BGH v. 25.11.2015 – XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).
b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an BGH v. 25.11.2015 – XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2020 11:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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