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Aktuell im FamRB

Ein kurzer Ausblick auf die Neufassung des § 1643 BGB durch die Reform des Vormundschaftsrechts (Becker, FamRB 2020, 36)

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Erbschaftsausschlagung für minderjährige Kinder nach § 1643 Abs. 2 BGB ist immer wieder Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung, zuletzt des OLG Hamm v. 28.6.2018 - 11 WF 112/18. Bereits in der Anmerkung des Verfassers zu dieser Entscheidung (FamRB 2019, 203) wurde auf die angedachte Reform des Vormundschaftsrechts und insb. des § 1643 BGB hingewiesen. Dessen geplante Neufassung wird nunmehr für die Beratungspraxis vorgestellt und kritisch betrachtet.


A. Einleitung

B. 2. Diskussionsteilentwurf zu § 1643 BGB-E

C. Kritik auf der Basis der Stellungnahme des DNotV

1. Stellungnahme des DNotV

2. Eigene Stellungnahme

D. Fazit
 

A. Einleitung

Von der juristischen Fachliteratur bislang kaum beachtet, liegt bereits der Zweite Diskussionsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts – im Folgenden kurz: „2. DiskE“ – vor. Auslöser für die erneute Reform nach dem Jahr 2011 durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die Erkenntnis des BMJV, dass das aktuelle Vormundschaftsrecht im Bereich der Vermögenssorge nach wie vor die Verhältnisse um 1900 abbilde und nur wenige Regelungen zur Personensorge enthalte, mithin „veraltet“ sei. Zahlreiche Ergänzungen und Änderungen hätten weiterhin zur Unübersichtlichkeit des Gesetzes geführt. Dies wurde durch Einführung des Rechts der Betreuung im Jahre 1992, dass vielfach auf die Regelungen für den Vormund verweist, noch verstärkt. Entsprechend ihrer Häufigkeit in der familiengerichtlichen Praxis wird deshalb nunmehr die rechtliche Betreuung als Grundmodell der gesetzlichen Vertretung verstanden. Inkonsequenterweise folgt dem der beabsichtigte (neue) Gesetzesaufbau jedoch nicht, sondern regelt die Vormundschaft nach wie vor im Gesetzestext vor der rechtlichen Betreuung. Gesetzestechnisch wird also „von vorne nach hinten“ verwiesen. Dies ist auch im Bereich des neuen § 1643 BGB-E so vorgesehen, der auf die Vorschriften der §§ 1852 bis 1856 BGB-E verweist.

Der Beitrag versucht eine erste Annäherung an die neue Vorschrift des § 1643 BGB-E (unter B) und betrachtet die geplanten Änderungen sodann kritisch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des DNotV (unter C). Zur einfacheren Lektüre des Beitrags und zum Vergleich der Gesetzeslagen folgt zunächst eine Synopse der Gesetzestexte, bevor sodann die Neuregelung vorgestellt wird. (...)
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2020 14:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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