Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

 

BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 396/19
(Keine) Beschwerdebefugnis erstinstanzlich nicht hinzugezogener Vertrauensperson
Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen (im Anschluss an BGH v. 20.11.2014 – XII ZB 86/14, FamRZ 2015, 572).


BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 357/19
Recht des Vorsorgebevollmächtigten zur Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen
Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an BGH v. 25.1.2017 – XII ZB 438/16, FamRZ 2017, 552).


BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 249/19
Verfahrenspflegerbestellung bei möglicher Betreuungsanordnung in allen Angelegenheiten
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BGH v. 16.3.2016 – XII ZB 203/14, FamRZ 2016, 970 [LS] = NJW 2016, 1828 und BGH v. 30.10.2019 – XII ZB 144/19, MDR 2020, 52).


BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 129/19
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an BGH v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19 und BGH v. 6.11.2013 – XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).


BGH, Beschl. v. 11.11.2019 – XII ZB 276/19
Bindung von Rechtsbeschwerde- und Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung
a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an BGH v. 18.1.2017 – XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623 = FamRB 2017, 179; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).
b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG.


BGH, Beschl. v. 23.10.2019 – I ZB 60/18
Abgabe der Vermögensauskunft durch Vorsorgebevollmächtigten
a) Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
b) Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.02.2020 11:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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