Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18
Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt
a) Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäfts-grundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von BGH v. 15.7.2015 – XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694 = FamRB 2015, 317 [M. Schneider]).
b) Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
c) Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch frei-gewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an BGH v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415 = FamRB 2019, 337 [Liceni-Kierstein]).


BGH, Beschl. v. 22.1.2020 – XII ZB 329/19
Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an BGH v. 11.7.2018 – XII ZB 642/17, FamRZ 2018, 1772).


BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – XII ZB 478/17
Familiengerichtliche Genehmigung eines beabsichtigten öffentlich-rechtlichen Namensänderungsantrags
a) Ein nichtsorgeberechtigter Elternteil ist bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren (hier: Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie) befugt.
b) Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist; wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (Abgrenzung zu BGH v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119 = FamRB 2017, 50 [Wiegelmann]).


BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – XII ZB 368/19
Feststellungen zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.03.2020 14:25
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite