Otto Schmidt Verlag

FG Düsseldorf v. 22.1.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO

Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung

Stundungswürdigkeit setzt ein Verhalten des Steuerpflichtigen voraus, welches nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht. Ein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit liegt etwa vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Entstehung der Forderung seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt; dies gilt auch für die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO und § 68 Abs. 1 EStG.

Der Sachverhalt:
Die Tochter der Klägerin hatte nach Beendigung der Schulausbildung (Abitur im Juni 2015) im September 2015 eine voraussichtlich 3-jährige Berufsausbildung begonnen. Die Familienkasse gewährte deshalb weiter Kindergeld. Im Juni 2018 stellte sich heraus, dass die Tochter die Ausbildung Ende August 2016 vorzeitig beendet hatte. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte von der Klägerin Kindergeld i.H.v. 4.228 € für September 2016 bis Juni 2018 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage (Aktenzeichen 9 K 2688/18 Kg). Es stellte sich heraus, dass der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Januar 2017 zustand, für die übrigen Rückforderungsmonate (Februar 2017 bis Juni 2018) war kein Kindergeldtatbestand ersichtlich.

In der Folgezeit mahnte die Familienkasse regelmäßig den Rückforderungsbetrag sowie den Zinsbetrag an. Die Klägerin beantragte bei der Familienkasse, fachkundig vertreten, die Aussetzung der Vollziehung der Rückstände; die Anträge wurden offenbar nicht bearbeitet. Es ergingen weiterhin Mahnungen. Im April 2019, im Anschluss an die mündliche Verhandlung, beantragte die Klägerin neben der Neuberechnung der Rückstände deren Stundung gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50 €. Sie erklärte, sie könne keine höheren Raten zahlen, weil sie nur 28 Stunden pro Woche arbeite.

Der Inkasso-Service lehnte den Stundungsantrag ab. Die Familienkasse führte näher aus, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt und sei infolgedessen nicht stundungswürdig i.S.d. § 222 AO. Darüber hinaus sei nicht vorgetragen und nicht nachgewiesen, dass die Klägerin kein Vermögen und keine Finanzierungsmöglichkeiten habe. Das FG wies die „wegen Vollstreckung“ erhobene Klage ab.

Die Gründe:
Die Familienkasse hat der Klägerin die Stundung ihrer Rückstände rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Ermessensfehler, versagt.

Die eine Stundung ablehnende Entscheidung der Familienkasse war auf mehrere Umstände gestützt, die jeweils für sich genommen zu Recht eine Stundung ausgeschlossen haben. Die Familienkasse hat zum einen dargelegt, dass die Klägerin im Rahmen des Stundungsantrags und des Einspruchsverfahrens ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt hatte. Zum anderen hat die Familienkasse bei der beantragten Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen das Vorliegen der Stundungswürdigkeit zutreffend für erforderlich gehalten und im Streitfall ermessensfehlerfrei verneint.

Stundungswürdigkeit setzt ein Verhalten des Steuerpflichtigen voraus, welches nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht. Ein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit liegt etwa vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Entstehung der Forderung seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt; dies gilt auch für die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO und § 68 Abs. 1 EStG.

Die Familienkasse hat darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht zeitnah mitgeteilt hat, dass ihre Tochter die im September 2015 begonnene Berufsausbildung bereits Ende August 2016 vorzeitig beendet hatte. Angesichts dieser Mitwirkungspflichtverletzung fehle es im Fall an der Stundungswürdigkeit. Diese Wertung war nicht zu beanstanden. Denn erst die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht, und nur diese, hat die Überzahlung des zurückgeforderten Kindergeldes verursacht.

Die hiergegen im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Klägerin konnten nicht durchgreifen. Diese hatte erklärt, sie habe nichts von dem Abbruch der Berufsausbildung ihrer Tochter gewusst (Ende August 2016) und erst mit dem Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids, also im Juli 2018, davon erfahren. Diese Behauptung war jedoch unglaubhaft, denn die Klägerin wohnte mit der Tochter bis April 2017 im gleichen Haushalt; danach mietete die Tochter eine eigene Wohnung im gleichen Haus. Abgesehen davon wäre es Sache der Klägerin gewesen, wenn sie keine eigene Kenntnis hat, bei ihrer Tochter regelmäßig nachzufragen, ob sie noch in Ausbildung ist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2020 09:42
Quelle: FG Düsseldorf online

zurück zur vorherigen Seite