Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 4.3.2020 – XII ZB 485/19
Notwendigkeit rechtzeitiger Überlassung des Sachverständigengutachtens an Betroffenen eines Betreuungsverfahrens
a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung BGH v. 6.4.2016 – XII ZB 397/15, FamRZ 2016, 1148).
b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an BGH v. 15.2.2017 – XII ZB 510/16, FamRZ 2017, 648 und BGH v. 19.1.2011 – XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637).


BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19
Betreuerbestellung bei gravierenden innerfamiliären Unstimmigkeiten
a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von BGH v. 24.7.2013 – XII ZB 56/13, FamRZ 2013, 1571).
b) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.
c) Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
d) Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an BGH v. 15.5.2019 – XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).


BGH, Beschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18
Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bei Tod des Ausgleichsberechtigten
a) Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Fall eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an BGH v. 20.6.2018 – XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 = FamRB 2018, 350 [Norpoth] und BGH v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238 = FamRB 2018, 350 [Norpoth]).
b) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.04.2020 11:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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