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Aktuell im FamRB

Verfahren und Kosten bei der Anerkennung und Vollstreckung von güterrechtlichen Entscheidungen nach dem IntGüRVG (Schneider, FamRB 2020, 161)

In Deutschland hat die Zahl der güterrechtlichen Verfahren, in denen ein dort erwirkter Titel in einem anderen Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden muss, zugenommen. Um die Anerkennung und Vollstreckung güterrechtlicher Titel, einschließlich notariell errichteter Urkunden, innerhalb der EU zu vereinfachen, sind bereits im Jahr 2016 zwei EU-Verordnungen erlassen worden. Für die danach stattfindende Anerkennung und Vollstreckung ist mit dem IntGüRVG eine nationale Regelung ergangen, die die notwendigen Durchführungsbestimmungen enthält. Der Beitrag befasst sich mit den in diesen Verfahren gelten Verfahrensvorschriften und den dabei anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.


I. Europarechtliche Regelungen und Anwendbarkeit in Deutschland

II. Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel

1. Verfahrensrechtliches

a) Zuständigkeit

b) Antrag und Verfahren

c) Zulassung der Zwangsvollstreckung

d) Ablehnung der Zulassung

e) Kostenentscheidung

f) Rechtsmittel

aa) Beschwerdeverfahren

bb) Rechtsbeschwerde

cc) Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

2. Gerichts- und Anwaltskosten

a) Gerichtskosten

b) Anwaltskosten

c) Erinnerung nach § 766 ZPO wegen Einwendungen nach § 15 IntGüRVG

3. Notarkosten

III. Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

1. Verfahrensrechtliches

2. Gerichtskosten

3. Anwaltskosten

IV. Vollstreckungsabwehrklage

V. Verfahren wegen der Änderung oder Aufhebung der Zulassung

1. Verfahrensrechtliches

2. Gerichtskosten

3. Anwaltskosten

VI. Bescheinigung zu deutschen Titeln

1. Verfahrensrechtliches

2. Gerichtskosten

3. Anwaltskosten

4. Notarkosten

5. Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen

VII. Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

VIII. Schlussbemerkung
 

I. Europarechtliche Regelungen und Anwendbarkeit in Deutschland

Mit Wirkung zum 29.1.2019 ist das Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG) in Kraft getreten, das Durchführungsvorschriften für die Verfahren nach der EuEheGüVO und der EuPartGüVO enthält. Die beiden EU-Verordnungen gelten in Deutschland unmittelbar. Sie ermöglichen für bestimmte güterrechtliche Entscheidungen die Zwangsvollstreckung oder Anerkennung in den Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich von EuEheGüVO und EuPartGüVO teilnehmen.

Das IntGüRVG unterscheidet zwischen der Zulassung der Zwangsvollstreckung (§§ 4–20 IntGüRVG), der Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§§ 21, 22 IntGüRVG), den Aufhebungs- und Änderungsverfahren (§§ 24, 25 IntGüRVG) sowie den Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln (§§ 27–32 IntGüRVG).

II. Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel

1. Verfahrensrechtliches


a) Zuständigkeit

Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das AG am Sitz des OLG, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 IntGüRVG). Das Verfahren obliegt dem Richter, eine Übertragung auf den Rechtspfleger ist nicht erfolgt.

Handelt es sich um eine ausländische notarielle Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, kann diese nach § 4 Abs. 4 Satz 1 IntGüRVG auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Dabei gelten die Vorschriften für die Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntGüRVG).

b) Antrag und Verfahren

Die Zulassung erfolgt aufgrund eines Antrags, der bei dem nach § 4 IntGüRVG zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (§ 5 Abs. 2 IntGüRVG). Der Antrag ist nicht zwingend in deutscher Sprache abzufassen, jedoch kann das Gericht nach § 5 Abs. 3 IntGüRVG eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, jedoch kann eine solche durchgeführt werden, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist und dies der Verfahrensbeschleunigung dient (§ 6 Abs. 1 IntGüRVG).

Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren nicht (§ 6 Abs. 2 IntGüRVG).

c) Zulassung der Zwangsvollstreckung

Die Zulassung erfolgt dadurch, dass der ausländische Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 5 Abs. 1 IntGüRVG). Das Gericht hat deshalb nach § 8 Abs. 1 IntGüRVG durch Beschluss zu beschließen, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 IntGüRVG). Der Inhalt der Formulierung der zu vollstreckenden Verpflichtung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 IntGüRVG. Für den Beschluss gelten im Übrigen wegen § 2 IntGüRVG die §§ 38 ff. FamFG, soweit das IntGüRVG keine abweichenden Regelungen enthält. Der Beschluss über die Zulassung ist dem Antragsteller nach § 10 Abs. 1 IntGüRVG in der dort genannten Form und mit den dort bezeichneten Unterlagen von Amts wegen zuzustellen.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt aufgrund des Beschlusses sodann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 1 IntGüRVG). Der zwingende Inhalt der Vollstreckungsklausel ergibt sich gleichfalls aus (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.04.2020 15:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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