Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 22.4.2020 – XII ZB 383/19
Anwendbarkeit des PStG nur bei körperlicher Intersexualität
a) Der Anwendungsbereich der § 45b, § 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.
b) Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.


BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – XII ZB 561/19
Nachweis der Vorlage des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen
Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.


BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – XII ZB 558/19
Maßstab der Betreuerauswahl
a) Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an BGH v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19).
b) Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.


BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 570/19
Pflicht zur Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin
Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an BGH v. 15.5.2019 – XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).


BGH, Beschl. v. 11.3.2020 – XII ZB 496/19
Gerichtlicher Hinweis an Verfahrenspfleger, Gutachten mit Betroffenem des Betreuungsverfahrens zu besprechen
Zur Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an BGH v. 12.2.2020 – XII ZB 179/19, MDR 2020, 497 und BGH v. 8.8.2018 – XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.05.2020 11:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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