Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 27.5.2020 - 12 Sa 716/19

Verspätete Lohnzahlung: Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

Verursacht der Arbeitgeber durch verspätete Lohnzahlung schuldhaft eine geringere Elterngeldauszahlung an den Arbeitnehmer, ist er dem Arbeitnehmer ggü. zur Erstattung des Differenzbetrags verpflichtet.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin, einer zahnmedizinischen Mitarbeiterin, den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 BEEG Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sog. „sonstige Bezüge" sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass der Klägerin ein geringeres monatliches Elterngeld ausgezahlt wurde.

Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht, denn diese Anfechtung war unwirksam.

Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, d.h. noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Das LAG sieht jedoch den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilt ihn, der Klägerin 70% des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt die Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.06.2020 15:38
Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 27.5.2020

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