Otto Schmidt Verlag

BGH v. 20.5.2020 - XII ZB 537/19

Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bayerischem Familiengeld als einzusetzendes Einkommen

Das Bayerische Familiengeld unterfällt als vergleichbare Landesleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung und bleibt deshalb als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt, soweit es zusammen mit den weiteren in dieser Vorschrift genannten Leistungen mtl. 300 € nicht übersteigt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren gerichtet auf Zahlung von Trennungs- u. Kindesunterhalt. Das AG bewilligte ihr Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von Monatsraten i.H.v. 103 €. Dabei berücksichtigte es das ihr für zwei ihrer Kinder insgesamt mtl. gewährte Bayerische Familiengeld i.H.v. 600 € als anrechenbare Einkünfte.

Gegen diese Anrechnung des Bayerischen Familiengelds als bei der Ermittlung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe (vollständig) zu berücksichtigendes Einkommen wendete sich die Antragstellerin überwiegend erfolglos im Beschwerdeweg.

Der BGH hob den teilweise ablehndenden Beschluss des OLG auf und ändert ihn dahin ab, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erfolgt.

Die Gründe:
Zwar sind grundsätzlich auch Einkünfte, die aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen stammen, Einkommen im verfahrenskostenhilferechtlichen Sinne. Das von der Antragstellerin für die Zwillinge bezogene Bayerische Familiengeld ist jedoch aufgrund spezialgesetzlicher Regelung insgesamt kein nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzendes Einkommen. Denn das Bayerische Familiengeld ist im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 1 BEEG nicht als verfahrenskostenhilferechtliches Einkommen zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleiben u.a. das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Zu den § 10 Abs. 1 BEEG unterfallenden einkommensabhängigen Sozialleistungen, auf die eine Anrechnung unterbleibt, gehört nach allgemeiner Meinung auch die von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängige Verfahrenskostenhilfe.

Das Bayerische Familiengeld ist eine der von § 10 Abs. 1 BEEG erfassten vergleichbaren Leistungen der Länder. Es kann dabei offen bleiben, ob das Bayerische Familiengeld dem Elterngeld vergleichbar ist, weil jedenfalls eine für die Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG ausreichende Vergleichbarkeit mit dem Betreuungsgeld gegeben ist. Das Bayerische Familiengeld weist so weitgehende Parallelen zum Betreuungsgeld auf, dass eine Vergleichbarkeit i.S.d. § 10 Abs.1 BEEG zu bejahen ist. Beide Leistungen sind gänzlich einkommensunabhängig, schließen zeitlich an das Elterngeld an und decken sich im Wesentlichen in dem mit ihnen verfolgten gesetzgeberischen Zweck.

Auch in seinem Höchstsatz kann das Bayerische Familiengeld den von § 10 Abs. 1 BEEG anrechnungsfrei gestellten Betrag nicht übersteigen. Soweit sich Überschneidungen von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld ergeben können, ist die Anrechnungsfreiheit durch § 10 Abs. 1 BEEG, der lediglich einen Betrag von insgesamt 300 € pro Kind anrechnungsfrei stellt, begrenzt.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG das von der Antragstellerin i.H.v. insgesamt 600 € bezogene Bayerische Familiengeld zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt. Gem. § 10 Abs. 4 BEEG vervielfachen sich nämlich die nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Beträge bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Mithin beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag des der Antragstellerin für zwei ihrer Kinder gewährten Bayerischen Familiengelds auf (300 € x 2 =) 600 €.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.07.2020 15:27
Quelle: BGH online

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