Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 20.5.2020 – XII ZB 226/18
Heimbegriff i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung
a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gem. § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an BGH v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477).
b) Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG a.F., wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.


BGH, Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 361/19
Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist Unterhaltssache
a) Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache (im Anschluss an BGH v. 17.10.2007 – XII ZR 146/05, FamRZ 2008, 40 = FamRBint 2008, 35).
b) Zu den Anforderungen an den Sachantrag im Rahmen der Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache.


BGH, Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 61/20
Ausdrückliche Zuweisung der Befugnis zum Vollmachtwiderruf neben Betreuung für alle Angelegenheiten
a) Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.
b) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an BGH v. 28.7.2015 – XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 = FamRB 2015, 469).


BGH, Beschl. v. 6.5.2020 – XII ZB 483/19
Gutachten über Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gutachten über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung anknüpfen darf.
b) Zur Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.07.2020 15:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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