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Aktuell im FamRB

Ausgewählte Rechtsprechung zu Haushalts-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzverfahren seit Veröffentlichung ab Mitte 2017 (Scharl/Schmid, FamRB 2020, 336)

Der Beitrag schließt an den Beitrag FamRB 2017, 402 ff. an und gibt einen Überblick über die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzgebung in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen seit Veröffentlichung ab Mitte 2015.

I. Haushaltsverfahren

1. Haushaltsverteilung bei Getrenntleben nach § 1361a BGB

2. Haushaltsverteilung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568b BGB

3. Verfahren

II. Ehewohnungsverfahren

1. Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben nach 1361b BGB

2. Zuweisung der Ehewohnung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568a BGB

3. Verfahren

III. Gewaltschutzverfahren

1. Gewaltschutzgesetz

a) Gesetzliche Neuerung

b) § 1 GewSchG

2. Verfahren

a) Vergleich

b) Vollstreckung


I. Haushaltsverfahren
1. Haushaltsverteilung bei Getrenntleben nach § 1361a BGB

Bei der Haushaltsgegenstandsverteilung zwischen Ehegatten ist zu differenzieren zwischen der Zeit bis Scheidungsrechtskraft (§ 1361a BGB) und ab Scheidungsrechtskraft (§ 1568b BGB). Vor der Trennung der Eheleute besteht an Haushaltsgegenständen ein Recht zur kostenfreien Mitbenutzung, nach der Trennung entsteht ein Nutzungsvergütungsanspruch nach § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB (§§ 987, 988 BGB sind unanwendbar) erst ab gerichtlichem Zuweisungsantrag des anderen Ehegatten. Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB für Haushaltsgegenstände gilt auch für die Zeit des Getrenntlebens; der die Herausgabe verlangende Ehegatte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für sein Alleineigentum. Wird ein Minibagger für lediglich ein familiäres Projekt innerhalb eines Jahres verwendet, ist nicht von einem Haushaltsgegenstand auszugehen. Persönliche Gegenstände können nur in einem sonstigen Familienverfahren nach § 985 BGB herausverlangt werden. Bei Zuweisung von Haustieren sind auch tierbezogene (bisherige Hauptbezugsperson des Tieres) und tierschutzrechtliche (Zusammenleben mehrerer Tiere im Rudel) Gesichtspunkte heranzuziehen; die Tierhaltungskosten (§§ 683, 748 BGB sind unanwendbar) sind von demjenigen Ehegatten zu tragen, dem die Tiere zugeteilt wurden.

Beraterhinweis
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug kann ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB sein; aus § 1353 BGB kann auch ein Anspruch auf Schadensfreiheitsrabattübertragung auf den getrenntlebenden Ehegatten entstehen.

2. Haushaltsverteilung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568b BGB
Regelmäßig wird beim Erwerb von Haushaltsgegenständen beim Geschäft für den, den es angeht, Miteigentum erworben; die Vermutung des § 1006 BGB wird durch § 1568b Abs. 2 BGB verdrängt. Ein Ausgleichsanspruch nach § 1568b Abs. 3 BGB besteht nicht bei noch komplett fremdfinanzierten Haushaltsgegenstandsgeschäften. Für einen Anspruch auf Regelung des Umgangs mit einem ehemaligen Haustier besteht ab Scheidungsrechtskraft mangels Nutzungsanspruchs nach § 1568b BGB keine gesetzliche Grundlage.

3. Verfahren
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann nach § 200 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert wurde.

II. Ehewohnungsverfahren
1. Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben nach 1361b BGB

Bei der Ehewohnungszuweisung zwischen Ehegatten ist ebenfalls zu differenzieren zwischen der Zeit bis Scheidungsrechtskraft (§ 1361b BGB samt Nutzungsentschädigung) und ab ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2020 15:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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