Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 12.8.2020 – XII ZB 204/20
Anhörung des Betroffenen erst nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an ihn in ausreichender Weise
a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an BGH v. 3.7.2019 – XII ZB 62/19, FamRZ 2019, 1648).
b) Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen


BGH, Urt. v. 20.7.2020 – NotZ(Brfg) 1/19
Befreiung des Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der letztwilligen Verfügung des Erblassers ggü. gesetzlichen Erben
a) Im Rahmen des § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von BGH v. 10.3.2003 – NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781 = juris Rz. 22).
b) Dabei ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat.
c) Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch letztere informiert werden.


BGH, Beschl. v. 1.7.2020 – XII ZB 161/19
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch gegen nach Erledigung der einstweiligen Maßnahme zu treffende Entscheidungen
Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gem. § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an BGH v. 11.9.2013 – XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878 = FamRB 2014, 53).
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2020 13:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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